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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

Gültig ab: August 2010

I.  Umfang

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien.  Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  2. Entgegenstehende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – im Folgenden Besteller genannt – verpflichten uns nicht  - auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

  4. Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II.   Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

  2. Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen.  Die Frist beginnt mit Eingang der Bestellung.

  3. Für Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.  Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

  4. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.  Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

  6. Bei Serienfertigung oder Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferungsquote von 10 % vor.  Die daraus resultierende Mehr- oder Minderlieferung wird entsprechend in Rechnung gestellt.

  7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.

III.   Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ oder „ab Werk“ ausschließlich Versand- und Verpackungskosten, Zoll oder Verbrauchsteuer, Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. Unsere Preise sind auf Basis einer Mindestabnahmemenge von 1000 Stück je Produktspezifikation und Typ kalkuliert.  Der Mindestwarenwert pro Bestellung beträgt EUR 250,00 netto.

  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere infolge von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Währungsschwankungen eintreten.  Der Nachweis darüber wird dem Besteller auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.  Für Teillieferungen sind Teilrechnungen zu stellen.  Zahlungsziele laufen für jede Teilrechnung gesondert.

    Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  5. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur nach gesonderter Vereinbarung zahlungshalber und nicht an Zahlung statt an.  Unser Konto wird erst dann beglichen, wenn uns der Betrag zur Verfügung steht, ohne Rückbelastungsansprüche berücksichtigen zu müssen.  Einziehungs-, Diskont- oder Wechselspesen einschließlich Zinsen gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

  6. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.  Er darf ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  7. Einmalige Kosten wie zB Werkzeug- und Entwicklungskosten werden zu 50 % direkt bei Auftragseingang in Rechnung gestellt.  Die restlichen 50 % der genannten Kosten werden bei Auslieferung der ersten Serienkomponenten fällig.   

IV.   Produktinformationen und Designänderungen

  1. Der Käufer verpflichtet sich, uns eine umfassende Beschreibung aller Aspekte und Einzelheiten der Bedingungen zu liefern, unter denen die gelieferte Ware verwendet werden soll.

  2. Konstruktionsänderungen im Sinne des technischen Fortschritts behalten wir uns vor, sofern diese keine Änderung der Funktion der Ware mit sich bringen.

v.   Lieferzeitraum

  1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist ausnahmsweise als „verbindlich“ vereinbart.

  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, dh behördlichen Genehmigungen und Freigaben einschließlich Eingang einer etwa vereinbarten Zahlung, Eröffnung eines etwa erforderlichen Akkreditivs oder Nachweis der Anordnung vereinbarter Sicherheiten.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist das Lager Schwäbisch Gmünd verlassen hat.

  4. Sollten unvorhergesehene Hindernisse eintreten, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den besonderen Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können - gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei Unterlieferanten eintreten - einschließlich höherer Gewalt (z Naturkatastrophen) oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände - sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurückzutreten oder alternativ die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrung bei uns oder unseren Vorlieferanten zu.  Solche Umstände werden wir unseren Kunden unverzüglich mitteilen.

  5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der praktischen Unmöglichkeit der Warenlieferung unsererseits ist er dazu auch ohne Ankündigung berechtigt.  Als angemessen gilt eine Frist von 14 Tagen, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Monat.

    Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung nicht nach 1 Monat bzw. 6 Wochen bei Sonderanfertigungen erfolgt.

    Schadensersatzansprüche (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sind unabhängig von Ziffer 6 ausgeschlossen; gleiches gilt im Falle des Aufwendungsersatzes.

  6. Die Haftungsausschlussregelung nach § 5 gilt nicht, soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen oder fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Nutzers; er gilt auch nicht, soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

    Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    Im Falle des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

  7. Bei Vereinbarung eines kaufmännischen Fixgeschäftes gelten die Haftungsbeschränkungen aus §§ 5 und 6 nicht; gleiches gilt, wenn als Folge des von uns zu vertretenden Verzugs der Besteller geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

  8. Bei Abrufaufträgen sind uns die Abrufe für eine ordnungsgemäße Fertigung und Lieferung rechtzeitig, mindestens aber 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin mitzuteilen.  Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten ab Bestelldatum abzurufen, sofern keine anderen Fixtermine vereinbart sind.  Erfolgt der Abruf nicht oder nicht vollständig innerhalb von 12 Monaten ab Bestellung oder zu den vereinbarten Abrufbedingungen, gerät der Besteller in Annahmeverzug.

  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.  In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

VI.   Gefahrübergang, Verpackungskosten und Versicherung

  1. Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebsgeländes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.  Es gilt die Incoterms 2000 „ex works/ab Werk“-Klausel (deutsche Fassung).

  2. Verzögert sich die Übergabe aus einem Umstand, den der Besteller zu vertreten hat, oder infolge dessen Weisung, geht die Gefahr mit Wirkung vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.  Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers verpflichten wir uns, bei uns lagernde Waren auf Kosten des Käufers zu versichern.  Dies gilt auch dann, wenn nicht ausdrücklich eine Lieferfrist vereinbart wurde mit der Maßgabe, dass die Gefahr 7 Kalendertage nach Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller übergeht.

  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; diesbezügliche Kosten trägt der Käufer.

  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vorbehaltlich der Anforderungen der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen.  Paletten sind ausgeschlossen.  Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungsmaterialien auf eigene Kosten zu sorgen.

  5. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 433 ff. BGB auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. BGB.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Begleichung aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.  Bis dahin ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.  Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

  2. Bei Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der verbundenen materiellen Einheit.  Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht mit unseren Kaufpreisforderungen in Zahlungsverzug ist.

  4. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen.  Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware.  Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer ebenfalls nicht gehören, weiterverkauft wird.

  5. Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt.  Wir können die Einzugsermächtigung aus berechtigtem Interesse einschränken oder aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, widerrufen.  Wir können verlangen, dass der Besteller uns die an ihn abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung offenlegt.

  6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.

  7. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns im Zusammenhang mit der Abtretung der Vorbehaltsware bevollmächtigten Personen das Grundstück oder Gebäude, auf oder in dem sich die Sachen befinden, betreten dürfen, um die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.

  8. Von einer Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Eigentumsrechte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.  Die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere eines etwaigen Interventionsverfahrens, trägt der Besteller.

VIII. Gewährleistung und Haftung

  1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.  Voraussetzung hierfür ist, dass der Mangel nicht unerheblich ist.  Im Falle der Nachbesserung verpflichten wir uns, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nicht an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

    Sollte eine oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

    Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang nachkommt, der dem mangelfreien Teil der Lieferung oder Leistung entspricht.    

  2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – innerhalb angemessener Frist fehl oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

  3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Erhalt der Ware rechtzeitig nachgekommen ist. 

  4. Soweit sich aus nachstehender Ziffer 6 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme der in § 439 II BGB, aus unerlaubter Handlung und jede sonstige deliktische Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, einschließlich Ansprüchen auf Ersatz entgangenen Gewinns; umfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

  5. Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Lieferung eines anderen Artikels oder einer Mindermenge.

  6. Die Haftungsausschlussregelung nach Ziffer 4 gilt nicht, soweit ein etwa vereinbarter Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Nutzers beruhen Pflicht eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Nutzers; er gilt auch nicht, soweit ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

    Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie nach § 4 ausgeschlossen.

    Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Mängel der gelieferten Ware bei Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

    Er gilt auch nicht im Falle der Übernahme einer Garantie und Zusicherung einer Eigenschaft, wenn ein davon erfasster Mangel unsere Haftung auslöst.

    Im Falle des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

  7. Keine Gewährleistung wird übernommen bei Schäden, die auf unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind .

  8. Ansprüche auf Nachbesserung, Schadensersatz und Ersatzgebrauch verjähren in einem Jahr ab Kaufdatum der betreffenden Sache.

    Dies gilt nicht für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, wobei die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt.

    Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises und die Ausübung eines etwaigen Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.

    Im Falle des Vorliegens des Satzes 3 kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises jedoch nur insoweit verweigern, als ihm dazu ein Rücktritts- oder Minderungsrecht zustehen würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und nachfolgender Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  9. Ansprüche aus Herstellerregress bleiben von dieser Ziffer unberührt.

IX. Haftung für Nebenverpflichtungen

Wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder ein Schaden infolge unterlassener oder fehlerhafter Durchführung von Anregungen und Beratungen vor und nach Vertragsschluss einschließlich sonstiger vertraglicher Nebenleistungen entsteht Verpflichtungen unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers  die Regelungen der Ziffern VIII und X gelten entsprechend.

X. Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits

  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten bei Rechtsverletzungen über die Mängelhaftung hinaus und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch einschränken.

    Ebenso werden uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt.

  2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird, gleiches gilt bei Unvermögen.

    Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung aufgrund unserer Vertretungspflicht der Anzahl nach unmöglich ist und er an der Teillieferung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung angemessen mindern; das Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer unerheblichen Pflichtverletzung.

  3. Im Falle des Leistungsverzuges ist der Besteller, sofern uns der Besteller nach Begründung der Verzögerung eine angemessene Frist zur Leistung gewährt und diese Frist nicht eingehalten wird, zum Rücktritt berechtigt.  Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

    Verlangt der Besteller vor der Lieferung in irgendeiner Weise eine anderweitige Ausführung des Liefergegenstandes, so wird die Lieferfrist bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Ausführung unterbrochen und gegebenenfalls um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.

  4. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt.

    Bei Unmöglichkeit behalten wir uns in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf Gegenleistung im Sinne des § 326 Abs. 2 BGB vor.

  5. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verzug bei Vertragsschluss, Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung und sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, einschließlich Ansprüchen auf Ersatz entgangenen Gewinns; umfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.

    Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.  Dies gilt auch nicht, wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.

    In ähnlich geringerem Umfang ist die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, wenn eine davon erfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst.

    Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort beider Teile aus allen Rechtsbeziehungen ist 73525 Schwäbisch Gmünd.

  2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Schwäbisch Gmünd.  Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

Gültig ab: Februar 2022

 

1 Allgemeines – Anwendbarkeit

  1. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

  2. Dieser Vertrag enthält alle schriftlichen Vereinbarungen zwischen unseren Lieferanten und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages.

  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

 

2 Vertragsabschluss

  1. Der Lieferant wird unsere Bestellung innerhalb von zwei Wochen annehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Bestellung zu stornieren.

  2. Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen aller Art, einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Mustern, Modellen und Daten) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nur für die Fertigung gemäß unserer Bestellung zu verwenden. Sie sind nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Die vorgenannten Unterlagen und alle durch uns erlangten Kenntnisse des Lieferanten sind Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht beginnt mit Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und erlischt 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

 

3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der Bestellpreis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, ausgenommen Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.

  2. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese getrennt von der Warenlieferung bei uns eingehen und diese, wie auf unserer Bestellung angegeben, die entsprechende Bestellnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese Pflicht nicht zu vertreten hat.

  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

  5. Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Gleiches gilt für Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte des Lieferanten.

  6. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abtreten.

 

4 Lieferung / Lieferzeit

  1. Der Lieferant erbringt die Leistung selbst. Der Lieferant darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Unteraufträge vergeben.

  2. Die Lieferungen müssen der Bestellung in Qualität, Menge und Termin entsprechen.

  3. Für noch nicht erfüllte Aufträge können wir Änderungen der Ausführung, Lieferung und Lieferzeit verlangen, wenn wir hieran ein berechtigtes Interesse haben und die Änderung technisch möglich und dem Lieferanten zumutbar ist. Der Lieferant hat solche Änderungen unverzüglich umzusetzen. Die Auswirkungen sind einvernehmlich abzustimmen, insbesondere über Mehr- oder Minderkosten und Liefertermine.

  4. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant stellt sicher, dass er termingerecht liefern kann. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

  5. Bei verspäteter Lieferung steht uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Auftragswertes je geliefertem vollen Werktag, maximal jedoch 5 % des Netto-Auftragswertes zu. Wir behalten uns vor, die Vertragsstrafe bis zur Bezahlung der betreffenden Ware geltend zu machen. Unsere gesetzlichen Rechte bleiben hiervon unberührt. Insbesondere sind wir berechtigt, bei erfolgloser Nachfristsetzung Schadensersatz neben der Leistung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  6. Bei Express- und Eilsendungen trägt der Lieferant zusätzliche Frachtkosten wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist.

  7. Erwartet der Lieferant Schwierigkeiten bei der Produktion, Rohstoffversorgung, Einhaltung des Liefertermins oder ähnlichen Umständen, die ihn an der rechtzeitigen Lieferung oder Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere Bestellabteilung zu benachrichtigen.

 

5 Gefahrenübergang - Dokument

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Haus“ und die Gefahr geht mit ordnungsgemäßer Übergabe und Abnahme auf uns über.

  2. Der Lieferant hat auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Wir haften nicht für Verzögerungen in der Bearbeitung, die dadurch verursacht werden, dass dies nicht erfolgt.

 

6 Qualität

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen die in der Bestellung angegebenen Eigenschaften, Beschaffenheitsmerkmale und Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und mit den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Beschreibungen übereinstimmen.

  2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung nach dem neuesten Stand der Technik durchzuführen.

  3. Werden Erst- oder Ansichtsmuster verlangt, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung beginnen.

  4. Wir erwarten vom Lieferanten, dass er die Qualität der an uns gelieferten Produkte stets dem neuesten Stand der Technik anpasst und uns über Verbesserungen und technische Änderungen informiert. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen jedoch in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  5. Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Einhaltung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Er wird uns alle relevanten Änderungen der Ware, Lieferfähigkeit, Verwendbarkeit oder Beschaffenheit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aufgrund der REACH-Verordnung, unverzüglich mitteilen und jeweils geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Gleiches gilt, sobald dem Lieferanten bekannt wird, dass solche Änderungen eintreten werden.

 

7 Mängeluntersuchungen – Mängelhaftung

  1. Wir müssen die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen, gerechnet ab Erhalt der Ware oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, mit Absendung der Anzeige innerhalb dieser zur Fristwahrung angemessenen Frist erfolgt.

  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mängelansprüche sind jeweils am Standort der gelieferten Ware zu erfüllen.

  3. Beginnt der Lieferant nicht entsprechend unserer Aufforderung mit der Mangelbeseitigung, sind wir berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen ein besonderes Dringlichkeitsbedürfnis.

  4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung der vertragsgegenständlichen Ware (Gefahrübergang). Etwaige längere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor. Die Verjährung ist auch gehemmt, wenn wir dem Lieferanten einen Mangel anzeigen. Die Hemmung endet in diesem Fall, wenn der Mangel vollständig behoben ist oder der Lieferant die Nacherfüllung verweigert. Die Verjährung beginnt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung.

  5. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu, es sei denn, der Lieferant hat lediglich aus Kulanz, zur Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses oder zur Streitvermeidung eine neue Ware geliefert.

 

8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produkt-/Produkthaftungsschaden verantwortlich ist, stellt er uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich lag und der Lieferant selbst haftet Dritte.

  2. Der Lieferant hat gemäß §§ 683, 670 BGB und §§ 830, 840, 426 BGB auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns im Rahmen seiner durchgeführten Rückrufaktion ergeben Haftung für Schäden oder Verlust gemäß Ziff. 1. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich erweiterter Produkthaftpflicht mit einer Deckungssumme von EUR 5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und uns diese auf Verlangen nachzuweisen. Diese Verpflichtung beschränkt in keiner Weise die Haftung des Lieferanten.

 

9 Widerrufsrecht

 

 

 

 

  1. Zusätzlich zu unseren gesetzlichen Rücktrittsrechten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten wesentlich verschlechtern oder die Gefahr droht und die Lieferfähigkeit des Lieferanten uns gegenüber gefährdet wird ein Ergebnis.

  2. Wir sind auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn 

    • der Lieferant insolvent wird,

    • der Lieferant seine Zahlungen einstellt,

    • die Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nach § 18 InsO droht oder eine Überschuldung des Lieferanten erkennbar wird,

    • der Lieferant ein Insolvenz- oder vergleichbares Schuldenbereinigungsverfahren über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten beantragt, oder

    • über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

  3. Treten wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktrittsrechte vom Vertrag zurück, hat uns der Lieferant den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat den das Rücktrittsrecht begründenden Umstand nicht zu vertreten.

 

10 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, wie unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Pandemien und sonstige unabwendbare Ereignisse, befreien uns für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abnahme bestellter Lieferungen oder Leistungen. Beide Parteien haben unverzüglich alle erforderlichen und zumutbaren Informationen auszutauschen und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen, insbesondere den möglicherweise abweichenden Markterfordernissen, vorübergehend anzupassen. Dauert die höhere Gewalt länger als vier Wochen an, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns eine Änderung unserer beiderseitigen Verpflichtung zur Beseitigung nicht möglich, zumutbar oder geeignet ist Störung.

 

§ 11 Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU verletzt werden.

  2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern frei. Ohne Zustimmung des Lieferanten dürfen wir mit dem Dritten keine Vereinbarungen treffen, insbesondere einen Vergleich abschließen.

  3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten umfasst alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen.

  4. Die vorgenannte Freistellungsverpflichtung des Lieferanten entfällt, wenn der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder anderen diesen gleichkommenden Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und diese nicht kennt oder bei den von ihm entwickelten Produkten nicht kennt wissen müssen, dass dabei gewerbliche Schutzrechte verletzt werden.

  5. Die Verjährungsfrist für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs des Dritten.

  6. Der Lieferant wird uns die Benutzung veröffentlichter und unveröffentlichter geschützter und lizenzierter Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen an der Ware unaufgefordert mitteilen.

 

12 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Schecks) und alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG vom 11.04.1980).

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht.

  4. Wir und unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden des Lieferanten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wir haften in diesem Fall jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

  5. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen Schriftform vorgesehen oder vorgeschrieben ist, genügt zur Wahrung dieses Schriftformerfordernisses die Textform (§ 126 b BGB).

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